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Form

Entgegen einer weitverbreiteten Meinung entsteht der Vertrag durch Einigung auf bestehende Verpflichtungen, ohne daß es eines Schriftstückes bedarf. Daher verpflichten mündliche Erklärungen ebenso, wie dies ein schriftlicher Vertrag kann.

Ausnahmen hiervon erzeugen die gesetzlichen Formvorschriften, z.B. beim Grundstückskauf, und zwischen den Parteien vereinbarte Formvorschriften, wie dies meist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist.

Allerdings läßt sich der Inhalt eines mündlich geschlossen Vertrages meist nur schwer nachweisen.