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Die Kündigung ist eine einseitige Erklärung, die dem jeweiligen Vertragspartner zugehen muß. Das bedeuted, daß der Vertragspartner die Kündigung auch wirklich erhalten haben muß. Bloßes Absenden reicht nicht aus.

Die Erklärung muß den Willen zur Beendigung eindeutig erkennen lassen. Daher sollte immer die Formulierung "Hiermit kündige ich..." verwendet werden.

Die Kündigung unterliegt keiner Form. Sie kann daher auch mündlich erklärt werden, wenn icht in dem zu kündigenden Vertrag etwas anderes vereinbart ist. Meist ist jedoch die schriftliche Kündigung vereinbart. Das bedeutet, daß zur Sicherheit immer schriftlich gekündigt werden sollte.

Sie darf nicht mit Vorbehalten versehen werden. Kündigungen mit Bedingungen sind daher grundsätzlich unwirksam. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Bedingung von Ereignissen abhängig ist, auf die der jeweilige Kündigungsgegner keinen Einfluß hat. Solche Bedingungen sind z. B. die Besserung des Wetters, die Genesung nach Krankheit oder das Finden einer Wohnung. Einzige Ausnahme ist eine Bedingung, die ausschließlich vom Willen des Kündigungsempfängers abhängig ist. Beispiel hierfür wäre die Zahlung eines Betrages auf das Konto des Kündigenden.

Teilkündigungen sind nicht möglich, es sei denn, dies ist ausdrücklich so vereinbart.

Eine Kündigung kann nicht zurückgenommen werden. Einmal wirksam erklärt und zugegangen, entfaltet die Kündigung unwiderruflich ihre Wirkung. Das Vertragsverhältnis kann lediglich neu abgeschlossen werden.

Bei der Kündigung unterscheidet man nach der ordentlichen Kündigung und der außerordentlichen Kündigung. Für die ordentliche Kündigung ist die Einhaltung vereinbarter oder gesetzlich geltender Fristen erforderlich. Ist man sich der geltenden Frist nicht sicher und will trotzdem das Verhältnis auf jeden Fall beenden, kann "...zum nächstmöglichen Termin..." gekündigt werden.

Für die außerordentliche Kündigung ist ein Kündigungsgrund erforderlich. Wann ein solcher vorliegt ist eine Frage des Einzelfalles. In jedem Fall liegt ein Kündigungsgrund vor, wenn die Vertragerfüllung mehrfach hintereinander verweigert wurde oder eine Straftat des Vertragsgegners zu Lasten des Kündigenden vorliegt.