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Das kennen Sie sicherlich auch: Gerade eben noch haben Sie die Werbung für den neuesten Computer im Radio gehört und im Laden ist kein Gerät verfügbar.

Durch die Werbung erhält der Verbraucher aber noch keinen Anspruch darauf, daß der Händler auch tatsächlich das beworbene Produkt verkauft.

Allerdings handelt der Händler wettbewerbswidrig, wenn er ein beworbenes Produkt nicht in ausreichender Stückzahl vorrätig hat. Hierbei muß der Händler die zu erwartende Nachfrage berücksichtigen.

Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht kann jedoch nur von einem Mitbewerber oder Verbraucherschutzvereinen gerügt werden. Der einzelne Verbraucher erwirbt hieraus keine Rechte. Diskussionen mit dem Händler sind deshalb auch meisten nutz- und ergebnislos.

Dies führt aber nicht dazu, daß sich der Kunde mit der lapidaren Auskunft "Leider ausverkauft" zufrieden geben muß. Die in den jeweiligen Bundesländern tätigen Verbraucherzentralen verfolgen im Interesse der Verbraucher Wettbewerbsverstöße, wenn Ihnen solche bekannt werden. Sie sollten sich daher unter genauer Schilderung des Sachverhaltes an die in Ihrem Bundesland ansässige Verbraucherzentrale wenden.